_ 13.6.1 Würdigung der Vorinstanz O.________ (nachfolgend: Zeuge O.________) wurde erstmals am 14. November 2018 als Auskunftsperson und ein weiteres Mal am 3. Dezember 2020 als Zeuge einvernommen (pag. 162 ff. und 174 ff.). Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 439 f.): Die Aussagen von Zeuge O.________ seien ziemlich detailliert und klar. Sie würden keine Widersprüche enthalten, mit Ausnahme kleinerer unpräzisen Aussagen, die sich aber aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erklären lasse. Bis auf eine verwirrende Aussage, die den Beschuldigten betreffe (pag.