114 Z. 321 ff.). Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass auf die tatnäheren Aussagen abzustützen ist. Wenn L.________ über zwei Jahre später den Beschuldigten auf den Videoaufnahmen nicht mehr als Schläger erkennt, erstaunt dies nicht. Die Aussagen von L.________ werden deshalb mit der Vorinstanz als direkt belastend betrachtet, zumindest dahingehend, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. In diesem Punkt stimmen seine Aussagen sodann mit den Aussagen des Privatklägers sowie jenen von Zeuge E.________ und Zeuge Q.________ überein. 13.6 Aussagen O.________ 13.6.1 Würdigung der Vorinstanz O._