651 f.). Der Argumentation der Verteidigung muss teilweise zugestimmt werden, nämlich insofern, als L.________ an jenem Tag durch die stattfindende körperliche Traktierung mit Sicherheit nicht gleichermassen auffassungsfähig gewesen sein dürfte wie ein Zuschauer. Aber auch wenn L.________ den Beschuldigten in der ersten Einvernahme nie beim Namen nannte, so hat er doch auf Frage nach Personen im Video, die ihn oder seinen Sohn tätlich angegriffen hätten, neben F.________ ausdrücklich auch den Beschuldigten identifiziert (pag. 114 Z. 321 ff.).