22 13.5.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung argumentierte oberinstanzlich, dass L.________ keine konkreten Angaben zur Frage machen könne, ob der Beschuldigte sich aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Die Vorinstanz widerspreche sich hinsichtlich der Aussagen von L.________. So stelle sie zwar fest, dass L.________ den Beschuldigten nicht als Schlagenden habe identifizieren können, schliesse dann aber aus der Gesamtheit seiner Aussagen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sein müsse (pag. 651 f.).