Er sei zeitweise am Boden gelegen und von mehreren Männern geschlagen und getreten worden. Trotzdem würden seine Aussagen darauf hinweisen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei, auch wenn er ihn nicht direkt als Schlagenden habe identifizieren können. Die Verletzungen von L.________ seien gestützt auf das aktenkundige Arztzeugnis erstellt (pag. 121). Er habe mehrere Prellungen und Hämatome am Hinterkopf, im Unterbauch und am linken Bein erlitten.