Dem kann laut Vorinstanz grundsätzlich gefolgt werden. Sie führte aus, L.________ habe den Beschuldigten nie namentlich erwähnt, ihn jedoch bei seiner ersten Einvernahme klar als diejenige Person, die stets mit uT3 [F.________] zusammen gewesen sei und getrunken habe, identifiziert. Ob der Beschuldigte auch geschlagen habe, wisse L.________ jedoch nicht. L.________ könne nicht genau sagen, wer wann auf ihn eingeschlagen habe, was angesichts seiner Position während der tätlichen Auseinandersetzung aber nicht erstaune. Er sei zeitweise am Boden gelegen und von mehreren Männern geschlagen und getreten worden.