_ 13.5.1 Würdigung der Vorinstanz L.________ wurde zweimal einvernommen (pag. 107 ff. und 126 ff.). Die Vorinstanz hielt zu seinen Aussagen beweiswürdigend fest was folgt (S. 16 der erstinstanzlichen Begründung; pag. 436): Die Verteidigung habe anlässlich ihres Plädoyers die Haltung vertreten, dass sich L.________ an niemanden erinnere und den Beschuldigten auch nicht mit Tätlichkeiten in Verbindung bringen könne. Dem kann laut Vorinstanz grundsätzlich gefolgt werden.