Er liefert zudem nicht nur zum Randgeschehen wichtige Erkenntnisse, sondern bringt den Beschuldigten auch direkt mit der tätlichen Auseinandersetzung in Verbindung. Seine Aussage deckt sich diesbezüglich auch mit denjenigen des Zeugen E.________ und dem Privatkläger. Damit hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung richtigerweise gestützt auf seine Aussagen eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung angenommen. Der Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer nach dem Gesagten in allen Teilen anschliessen. 13.5 Aussagen L.________ 13.5.1 Würdigung der Vorinstanz L._