Die Beschreibung des Zeugen (der kleinere der Brüder, Tattoos) trifft nach Ansicht der Kammer auf den Beschuldigten zu. Der Zeuge Q.________ bezeichnete den Beschuldigten somit eindeutig als Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Zeuge Q.________ die Mannschaft des Beschuldigten und den Beschuldigten selbst unnötig belasten sollte. Er war an diesem Tag der «Spielmaker» und kein aktiver Spieler. Er erstellte u.a. die Spielpläne und rief den Start und das Ende der Spiele aus (pag. 206 Z. 29 ff.).