207 Z. 86 ff.). Zum Kerngeschehen sagte er aus, dass sich an der Schlägerei rund 30 Personen beteiligt hätten und daraus auch die Bierflasche geworfen worden sei (pag. 207 Z. 112 ff.). Die Aussagen des Zeugen Q.________ betreffend die konkrete Beteiligung des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 441 f.): Auf Nachfrage, wer genau an der Schlägerei, im Speziellen den Teil mit dem älteren Herrn [L.________] teilgenommen habe, sagte er, dass er es nicht genau sagen könne, weil alles sehr schnell gegangen sei. Er glaube, dass es mehrheitlich Spieler der K.________ gewesen seien (pag. 208 Z. 129-143).