20 Die Verteidigung stützt sich für ihre Argumentation ausschliesslich auf Aussagen des Zeugen Q.________ aus seiner zweiten Einvernahme. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen der Ersteinvernahme als tatnächste Aussagen sehr viel glaubhafter erscheinen als jene der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und deshalb auf Erstere abzustellen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442). Entgegen der Ansicht der Verteidigung können aus den Aussagen von Zeuge Q.