Dieses Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar. Die ersten Aussagen seien wesentlich glaubwürdiger. Aus dieser Einvernahme gehe hervor, dass sich der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt habe und die Flasche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei. 13.4.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers (pag. 651 f.) vor, Zeuge Q.________ könne lediglich beschreiben, dass während der Fussballspiele provoziert worden sei. Er könne zudem nicht genau sagen, wer was gemacht habe, da er ca. 50 Meter vom Geschehen weggewesen sei. Eine Beteiligung der K.__