_ sei einmal bei der Kantonspolizei am 16. Juli 2018 (pag. 205 ff.) und einmal bei der Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2020 (pag. 215 ff.) befragt worden. Vergleiche man die Einvernahmen könne man eine grosse Diskrepanz feststellen. Die Aussagen bei der Kantonspolizei seien detailliert und stringent gewesen. Er habe sich noch gut an den Vorfall erinnern können, habe aber auch Erinnerungslücken zugegeben. Aus der Befragung gehe auch hervor, dass er grossen Respekt oder gar Angst vor den K.________ habe. Dies erkläre wohl auch teilweise seine Zurückhaltung bei Aussagen zur direkten Beteiligung der .________ Brüder.