_ belasten den Beschuldigten zwar deutlich, dies jedoch ohne Zeichen von Übertreibung oder Aggravierung. Es kann vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 13.4 Aussagen Q.________ 13.4.1 Würdigung der Vorinstanz Q.________ (nachfolgend: Zeuge Q.________) wurde einmal als Auskunftsperson und ein weiteres Mal als Zeuge befragt (pag. 205 ff. und 215 ff.). In Bezug auf den Zeugen Q.________ hielt die Vorinstanz beweiswürdigend fest was folgt (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442 f.): Zeuge Q.________ sei einmal bei der Kantonspolizei am 16. Juli 2018 (pag.