19 me identifizieren konnte. Die mutmassliche Verwechslung auf dem Polizeiposten vermag die restlichen Aussagen des Zeugen nicht zu erschüttern. Sie sind zusammengefasst als glaubhaft zu bezeichnen und sprechen deutlich für eine aktive Teilnahme des Beschuldigten an der Auseinandersetzung, nicht zuletzt auch deshalb, weil er den Beschuldigten als eine über seinen Vater gebeugte Person identifizieren konnte. Die Aussagen von Zeuge E.________ belasten den Beschuldigten zwar deutlich, dies jedoch ohne Zeichen von Übertreibung oder Aggravierung.