Auch wenn Zeuge E.________ den Beschuldigten nicht direkt als schlagende Person identifizieren konnte, so ordnet er den Beschuldigten doch stets als eine der Personen ein, die in die tätliche Auseinandersetzung involviert war; in diesem Punkt überschneiden sich seine Aussagen auch mit denen des Privatklägers. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er den Beschuldigten mehrfach ohne Proble-