648 Z. 43 f. und 649 Z. 9 ff.). Er schilderte ausserdem, wie er sich deutlich an die über seinen Vater gebeugten Personen erinnere und diese «nicht mehr vergessen könne» (pag. 649 Z. 8). Die Kammer geht somit – im Gegensatz zur Vorinstanz – davon aus, dass Zeuge E.________ keinen Schlag des Beschuldigten sah, er ihn aber zweifelsfrei den Leuten zuordnet, die über seinem Vater standen und bei der tätlichen Auseinandersetzung involviert waren. Gestützt auf diese präzisen und nicht übermässig belastenden Aussagen kann somit der Schluss gezogen werden, dass Zeuge E.________ den Beschuldigten nicht unrechtmässig belastet, sondern nur wirklich Erlebtes zu Protokoll gab.