ab, in welchen er konkrete Schläge seitens des Beschuldigten beschrieb. Sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als nun auch oberinstanzlich verneinte er jedoch, konkrete Schläge des Beschuldigten gesehen zu haben. Auf Frage, ob er gesehen habe, was der Beschuldigte konkret gemacht habe, antwortete er, dass er gesehen habe, wie 5 oder 6 Personen auf seinem Vater «drauf» gewesen seien und der Beschuldigte sei unter ihnen gewesen. Er habe aber nicht gesehen, ob der Beschuldigte seinen Vater geschlagen habe (pag. 648 Z. 43 f. und 649 Z. 9 ff.).