Zeuge E.________ hätte so auch die drei anderen, unbekannt Gebliebenen, «identifizieren» und damit gleich noch andere zu Unrecht belasten können, wäre sein Plan gewesen, die Mannschaft der «K.________» maximal zu belasten. Dies machte er aber nicht, sondern blieb bei tatsächlich Erinnertem. Er beschränkt sich auf den Haupttäter und einen anderen, den er beschreiben und als wohl dessen Bruder identifizieren konnte. Hinsichtlich der konkret vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten stellte die Vorinstanz auf die ersten beiden Einvernahmen von Zeuge E.________ ab, in welchen er konkrete Schläge seitens des Beschuldigten beschrieb.