18 ausgesagt habe, er sei mit seiner Familie abseits gestanden, antwortete Zeuge E.________: «Es tut mir leid, aber ich muss das Gegenteilige sagen» (pag. 648 Z. 30 ff.). Später ergänzte er, es stimme nicht, dass der Beschuldigte zurückgehalten worden und nicht dabei gewesen sei (pag. 648 Z. 39 f.). Der Zeuge hielt an seiner Darstellung somit auch auf Vorhalt anderer Versionen glaubhaft fest. Dem Vorbringen der Verteidigung, dass Zeuge E.________ den Beschuldigten nicht habe identifizieren können, kann nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden.