87 Z. 102 ff.). Da die Dokumentation solcher Auftritte in der Polizeiwache auch in Bezug auf die anderen Beteiligten fehlt, können aus den Akten keine Schlüsse darüber gezogen werden, wer nun wann allenfalls noch zwischen Vorfall und Einvernahme auf dem Polizeiposten erschienen ist. Es ist somit zumindest nicht ausgeschlossen, dass auch einer der .________ Brüder am 2. März 2018 auf der Polizeiwache war. Weiter konnte Zeuge E.________ den Bruder des Beschuldigten, F.________, klar als Haupttäter gegen seinen Vater identifizieren (pag. 87 Z. 114 f., 88 Z. 118-128 und 649 Z. 16 f.).