17 dass der Zeuge E.________ den Beschuldigten anhand der Videos und Fotos (pag. 94) als Beteiligter des Raufhandels erkannt habe, denn diese Videos/Fotos würden den Halbfinal zeigen und seien somit kein Indiz für die Beteiligung am Raufhandel (pag. 652 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erste Aussage von Zeuge E.________ am 6. Juli 2018 und somit 5 Tage nach dem Vorfall erfolgte. Aus den amtlichen Akten können die polizeilichen Abläufe zwischen Vorfall und Befragungen nicht genau eruiert werden. So ergibt sich nirgends, dass Zeuge E._____