Der Zeuge E.________ habe den Beschuldigten mehrfach deutlich identifizieren können (pag. 94 und 99 Z. 140). Er müsse den Beschuldigten deshalb offenbar mit der auf der Polizeiwache gesehenen Person verwechselt haben. Es könne grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen E.________ abgestellt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und auf L.________ eingeschlagen habe. Weiter sei gestützt auf seine Aussagen als erstellt anzusehen, dass die Bierflasche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei (pag. 374 Z. 24 f.). 13.3.2 Erwägungen der Kammer