Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein müsse. Der Detaillierungsgrad seiner Aussagen nehme über die Zeit zwar ab, was aber über die Jahre hinweg durchaus nachvollziehbar erscheine und grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die von der Verteidigung hervorgehobene Aussage des Zeugen E.________, wonach dieser den Beschuldigten auf der Polizeiwache gesehen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gar nicht dort gewesen sei, tangiere die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht. Der Zeuge E.____