Es sei jedoch aufgrund der jeweiligen Bestätigung seiner Aussagen davon auszugehen, dass er nach über 4 Jahren einfach vergessen habe, wer was gemacht habe bzw. mangels konkreter Erinnerungen vor Gericht falsche Aussagen habe vermeiden wollen. Es werde deshalb auf die logischen und widerspruchsfreien, mithin glaubhaften früheren Aussagen des Zeugen abgestellt. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein müsse.