445 f.): Zeuge E.________ habe in allen drei Befragungen übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen habe er noch dahingehend ausgesagt, dass der Beschuldigte aktiv zugeschlagen habe, dies habe er bei der gerichtlichen Einvernahme jedoch nicht mehr bestätigt. Es sei jedoch aufgrund der jeweiligen Bestätigung seiner Aussagen davon auszugehen, dass er nach über 4 Jahren einfach vergessen habe, wer was gemacht habe bzw. mangels konkreter Erinnerungen vor Gericht falsche Aussagen habe vermeiden wollen.