16 nen. Die Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft. Mit der Vorinstanz kann entsprechend auf sie abgestellt werden. 13.3 Aussagen E.________ 13.3.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten von E.________ (nachfolgend: Zeuge E.________) auseinandergesetzt. Sie hielt zusammengefasst Folgendes fest (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 445 f.): Zeuge E.___