Seine Aussagen sind diesbezüglich klar, konstant und nachvollziehbar. Die zuvor erörterten scheinbaren Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Privatkläger belastet den Beschuldigten nicht übermässig und aggravierte nicht. Zudem kann kein Motiv für eine Falschbezichtigung ausgemacht werden. Seine Aussagen erscheinen logisch, nachvollziehbar und decken sich, wie sich nachfolgend zeigen wird, auch mit den Wahrnehmungen des Hauptbelastungszeugen E.________ und den übrig befragten Perso-