_ kann daher klarerweise verneint werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Privatkläger vor oberer Instanz in glaubhafter Weise gar seine Enttäuschung über das aufgrund des Verfahrens zerrüttete Verhältnis zu den .________ Brüdern bekundete (pag. 636 Z. 17 ff.). Die Aussagen des Privatklägers belasten den Beschuldigten schwer. Dabei ist nach Ansicht der Kammer entscheidend, dass er den Beschuldigten durchgehend den Teilnehmern der tätlichen Auseinandersetzung zuordnete und ihn auch mehrfach als schlagende und damit Gewalt anwendende Person identifizierte. Seine Aussagen sind diesbezüglich klar, konstant und nachvollziehbar.