Sie waren zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung somit keine erbitterten Turniergegner. Er belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, bspw. durch die Behauptung, dass der Beschuldigte selbst die Bierflasche geworfen hätte. Der Privatkläger führte gar aus, er sei sich sicher, dass die Flasche gar nicht für ihn bestimmt gewesen sei (pag. 48 Z. 66 f.). Eine übertriebene oder gar rächerische Schuldzuweisung gegen den Beschuldigten und auch gegen die Mannschaft der K.________ kann daher klarerweise verneint werden.