Somit ist jedenfalls erstellt, dass der Privatkläger hier nichts durcheinanderbrachte und wenn auch pauschal so doch von Anfang an auch den Beschuldigten als (Mit-)Aggressor verortete. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus diesen Aussagen somit kein relevanter Widerspruch. Der Privatkläger hatte zudem keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, zumal die bereits im Halbfinal ausgeschiedenen K.________ sich für das Finalspiel auf die Seite des Teams «J.________» schlugen, für welche auch der Privatkläger spielte (pag. 23). Sie waren zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung somit keine erbitterten Turniergegner.