Einen daraus relevanten Widerspruch abzuleiten, welcher die restlichen Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft erscheinen lassen würde, ginge deutlich zu weit. Die Verteidigung führte oberinstanzlich sinngemäss aus, es erstaune, dass der Privatkläger den Beschuldigten und dessen Bruder in der ersten Einvernahme trotz Bekanntschaft aus der Kindheit nicht habe namentlich als Angreifer von L.________ nennen können, sondern nur von «Südamerikanern» als Angreifer ge-