Dass der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher sich der Tatvorwurf nur noch gegen den Beschuldigten richtete, eben gerade nicht in Belastungseifer verfiel, indem er den Beschuldigten weiterhin auch dieses Schlags bezichtigte, spricht für ihn. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei seiner Zweitaussage offensichtlich eine Verwechslung vorlag: Aus den Akten geht klar hervor, dass nicht der Beschuldigte zuerst geschlagen hatte, sondern dessen Bruder, F.________. Einen daraus relevanten Widerspruch abzuleiten, welcher die restlichen Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft erscheinen lassen würde, ginge deutlich zu weit.