__ gelegen haben sein, sondern eher auf dem Flaschenwurf gegen ihn selber. Zudem war bis und mit der zweiten Einvernahme des Privatklägers noch nicht klar, welcher der vier Beschuldigten welchen Tatbeitrag zum Angriff resp. Raufhandel geleistet hatte (pag. 46 Z. 1 ff.). Dass der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher sich der Tatvorwurf nur noch gegen den Beschuldigten richtete, eben gerade nicht in Belastungseifer verfiel, indem er den Beschuldigten weiterhin auch dieses Schlags bezichtigte, spricht für ihn.