48 Z. 82 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er dies hingegen nicht mehr klar bestätigen. Er wisse nur noch, dass es einer der beiden Brüder gewesen sei, welcher könne er nicht mehr sagen (pag. 345 Z. 7 ff. und 635 Z. 13 ff.). Dieser scheinbare Widerspruch vermag die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen nicht zu erschüttern. Wie bereits ausgeführt, dürfte der Fokus des Privatklägers im Tatzeitpunkt weniger auf der physischen Einwirkung auf L.________ gelegen haben sein, sondern eher auf dem Flaschenwurf gegen ihn selber.