635 Z. 1 ff.). Der Privatkläger bezeichnete den Beschuldigten somit konstant und durch jede Einvernahme hindurch als in irgendeiner Form aktiven Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung. Mehrfach führte er zudem vor allem ab der zweiten Einvernahme konkretisierend aus, (auch) der Beschuldigte habe auf L.________ eingeschlagen. Der Privatkläger bezeichnete den Beschuldigten somit nicht erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als einer der am Raufhandel beteiligten Personen und darüberhinausgehend explizit als schlagende Person. Hinsichtlich des ersten entscheidenden Schlags gegen L.________ kam es beim Privatkläger hingegen zu einer Verwechslung der .________ Brüder.