Es sei angesichts seiner Positionen vor Ort aber logisch, dass er der Meinung sei, dass die Flasche aus der Richtung der Gruppe gekommen sei. Insgesamt könne man aus den Aussagen des Privatklägers ableiten, dass der Beschuldigte während der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und sich auch aktiv daran beteiligt habe. Aufgrund der Aussagen und der vorhandenen Unterlagen sei zudem erstellt, dass der Privatkläger bei der Auseinandersetzung ein Schädelhirntrauma und eine Kieferverletzung erlitten habe. 13.2.2 Erwägungen der Kammer Der Privatkläger wurde insgesamt vier Mal befragt (pag.