13 Es sei zentral, dass der Privatkläger logisch und nachvollziehbar erläutert habe, wer anwesend und aus seiner Sicht beteiligt gewesen sei. Er habe zu Beginn den Ablauf des Raufhandels mitbekommen, wobei gemäss seinen glaubhaften Aussagen beide .________ Brüder dabei gewesen seien. Der Flaschenwerfer könne hingegen gestützt auf die Aussagen des Privatklägers nicht identifiziert werden. Es sei angesichts seiner Positionen vor Ort aber logisch, dass er der Meinung sei, dass die Flasche aus der Richtung der Gruppe gekommen sei.