Die Verteidigung argumentiere, dass der Privatkläger entgegen allen anderen Aussagen behaupte, die Flasche sei aus der Gruppe der Streitenden und nicht von den Zuschauern gekommen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die meisten der befragten Personen ebenfalls ausgesagt hätten, dass die Flasche aus der Gruppe der Streitenden gekommen sei. Entsprechend ergebe sich auch daraus kein Widerspruch.