Später sei ihm dann wieder ganz klar gewesen, dass der Beschuldigte auf L.________ eingeschlagen habe. Die Vorinstanz hielt fest, dass daraus kein Widerspruch abgeleitet werden könne, zumal er von Beginn an klar ausgesagt habe, dass der Beschuldigte sich aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Auch der von der Verteidigung hervorgehobene Widerspruch betreffend Flaschenwurf überzeuge nicht. Die Verteidigung argumentiere, dass der Privatkläger entgegen allen anderen Aussagen behaupte, die Flasche sei aus der Gruppe der Streitenden und nicht von den Zuschauern gekommen.