Die ersten Aussagen des Privatklägers seien logisch, aber noch sehr allgemein. Seine späteren Aussagen (vom 24. September 2020) seien hingegen deutlich präziser, würden neutral erscheinen und real erlebt wirken. Weiter seien die Aussagen des Privatklägers weder speziell angriffig noch aggravierend gegenüber dem Beschuldigten. Die Geschichte des Privatklägers erscheine logisch und absolut möglich. Der Privatkläger habe den Beschuldigten klar identifizieren können. Er habe ausgesagt, dass beide Brüder [gemeint sind der Beschuldigte und F.________] auf den Vater [gemeint ist L.________] eingeschlagen hätten.