Aussagen des Privatklägers 13.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Privatklägers auseinandergesetzt. Sie hat seine Aussagen einzeln und im Zusammenhang mit jenen des Beschuldigten und den anderen befragten Personen, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt. Sie erachtete die Aussagen des Privatklägers zusammengefasst aus folgenden Gründen als glaubhaft (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 451 f.): Die ersten Aussagen des Privatklägers seien logisch, aber noch sehr allgemein.