Erkenntnisse in Bezug auf die spätere Schlägerei (oder den Wurf mit der Bierflasche) lassen sich daraus aber nicht gewinnen. Die weiter vorliegenden objektiven Beweismittel belegen vor allem das körperliche und finanzielle Ausmass der Verletzungen des Privatklägers und L.________ (pag. 40 ff., 42 ff., 121 ff., 262 und 263), welche aber unbestritten sind. Da die objektiven Beweismittel keine Hinweise für die zu klärende Beweisfrage liefern, kommt der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine massgebliche Bedeutung zu. 13.2 Aussagen des Privatklägers 13.2.1 Würdigung der Vorinstanz