12 Vorinstanz hielt korrekt fest, dass aus den Videos nicht abgeleitet werden könne, ob sich der Beschuldigte aktiv bzw. physisch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438). Hingegen dienen die Videoaufnahmen und die daraus generierten Standbilder (pag. 52 ff.) vorliegend vor allem dazu, die Beteiligten auf dem Fussballplatz zu identifizieren. Erkenntnisse in Bezug auf die spätere Schlägerei (oder den Wurf mit der Bierflasche) lassen sich daraus aber nicht gewinnen.