___ im Finalspiel. Die Vorinstanz zog gestützt darauf den Schluss, dass der Beschuldigte sowohl in die Auseinandersetzung nach dem Halbfinal als auch in jener nach dem Final zentral involviert gewesen sei (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden, da beide Videos anlässlich des Halbfinalspiels aufgezeichnet wurden; die Auseinandersetzung nach dem Finalspiel ist darauf nicht zu sehen. Dies ist vorliegend aber von untergeordneter Relevanz, denn bereits die