__, keine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der zu beurteilenden Auseinandersetzung nach dem Finalspiel abgeleitet werden kann, da keines der Videos die relevante Auseinandersetzung zeigt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung einmalig davon ausging, das zweite Video zeige die Situation direkt nach der roten Karte gegen E.________ im Finalspiel.