13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel liefern zur Beweisfrage, ob sich der Beschuldigte aktiv bzw. physisch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte, keine konkreten Hinweise. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aus den Videos (pag. 337), aufgenommen von N.________, keine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der zu beurteilenden Auseinandersetzung nach dem Finalspiel abgeleitet werden kann, da keines der Videos die relevante Auseinandersetzung zeigt.