Weiter ist auch nicht (mehr) bestritten, dass die Verletzungen des Privatklägers auf den Flaschenwurf zurückzuführen sind. Der Beschuldigte wehrte sich hingegen sowohl vorinstanzlich als nun auch im oberinstanzlichen Verfahren gegen den Vorwurf der aktiven Beteiligung an Gewalthandlungen gegen L.________ im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung nach dem Abpfiff des Finalspiels.