Der Privatkläger schildere den Vorfall über sämtliche Einvernahmen konstant, authentisch und logisch. Er habe sodann detaillierte Aussagen zum Flaschenwurf machen können. Im ganzen Verfahren nehme der Privatkläger keine übertriebene Opferrolle ein und belaste den Beschuldigten auch nie übermässig. Er habe weiter Erinnerungslücken zugegeben. Dass er nicht mehr genau sagen könne, wer was gemacht habe, erscheine in Anbetracht des Zeitablaufs 11 plausibel. Seine Aussagen seien glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden könne. Der gemäss Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt sei erstellt.