Die Geschichte des Beschuldigten gehe nicht auf, enthalte Widersprüche und Lügensignale. Mangels Glaubhaftigkeit könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Hingegen würden die Aussagen des Privatklägers ein stimmiges Bild ergeben, seien von den Zeugenaussagen im Wesentlichen bestätigt worden und würden auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Dass seine Aussagen bei der Polizei noch unspezifischer gewesen seien als in den nachfolgenden Befragungen, sei aufgrund der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar. Darin sei aber kein Widerspruch zu sehen. Der Privatkläger schildere den Vorfall über sämtliche Einvernahmen konstant, authentisch und logisch.